Strafverfahren?

Brilliante Verteidigung ist gerade gut genug für Sie.

Portaitfoto von Rechtsanwalt Schlüter

Vertrauen ist gut.
Zahlen sind besser.

> 8 J.
wissenschaftlicher Mitarbeiter, ausschließlich im Strafrecht
24h
Kontaktmöglichkeit via Telefon/Email/WhatsApp
100%
Kostentransparenz durch Festpreise

Ihre Freiheit.
Meine Expertise.

Rechtsanwalt

  • zugelassen vor allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Referendariat am OLG Celle mit Schwerpunktausbildung in der Strafverteidigung, zweites Staatsexamen mit Prädikat
  • Studium an der Universität Hamburg mit Schwerpunktausbildung im Strafrecht, erstes Staatsexamen mit Prädikat

Lehre & Wissenschaft

  • Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Universität Hamburg
  • Autor für juristische Ausbildungslektüre
  • laufendes Dissertationsprojekt im Strafrecht

Wissenschaftliche Mitarbeit

  • über 8 Jahre in führender Kanzlei für Strafrecht
  • über 5 Jahre in Compliance-Abteilung eines Softwareherstellers

Wirtschaftlicher Hintergrund

  • Abgeschlossenes Studium der BWL an der Leuphana Universität Lüneburg
  • abgeschlossene Berufsausbildung (Bankkaufmann) in einer deutschen Großbank

Ihre Freiheit.
Meine Spezialisierung.

Ausschließlich Strafrecht.
Ausschließlich Beschuldigte.

Ich nehme nur Mandate an, bei denen ich der richtige Ansprechpartner für Sie bin.

Bei Anfragen aus anderen Bereichen helfe ich Ihnen gerne, jemanden Passendes für Ihr Anliegen zu finden.

Nur so werde ich den hohen Ansprüchen meiner Mandanten und auch meinem Selbstanspruch gerecht.

Ihre Freiheit.
Meine Integrität.

Ich verteidige auch bei schwersten Vorwürfen mit vollem Engagement. Meine Aufgabe ist es nicht, ein gerechtes Ergebnis zu erzielen, sondern das für Sie beste Ergebnis.

Dies gilt auch, wenn Sie selbst sich für schuldig halten. Sie können mir alles erzählen: Ich bin von Gesetz wegen zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet. Ich werde Sie nicht vorverurteilen.
Ganzkörperaufnahme Strafverteidiger SchlüterPortraitfoto von Strafrverteidiger Schlüter

Ihre Freiheit. Meine Leistungen.

Symbolbild von einem Headset, das über ein Laptop gehängt ist.

Erstberatung:

Schneller anwaltlicher Rat, wenn gegen Sie ein Strafverfahren läuft.
Oder wenn Sie eines befürchten. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir unverbindlich.
Foto von Rechtsanwalt Schlüter vor einem Laptop

Verteidigung durch Schriftsätze:

Verteidigung im schriftlichen Verfahren: Ich verfasse im Ermittlungsverfahren eine Schutzschrift für Sie. Im Erfolgsfall vermeiden wir damit eine psychisch und finanziell belastende öffentliche Hauptverhandlung.
Symbolbild vom OLG Hamburg

Verteidigung in der Hauptverhandlung:

Ich vertrete Sie in Gerichtsverhandlungen. Je nach Strategie kämpfe ich für einen Freispruch, eine Einstellung oder eine möglichst geringe Strafe.

Freiheitskampf. So läuft er ab:

1. Erstberatung

Anzeige? Vorladung als Beschuldigter? Durchsuchung? Festnahme? Ich berate Sie unkompliziert, unverbindlich und zeitnah über die jetzt folgenden Schritte und Ihre Optionen.

Dies geschieht bei einem persönlichen Online-Termin. Auf diese Weise kann ich Ihnen sehr schnell einen Termin anbieten - unabhängig davon wo Sie und ich uns gerade befinden. Sie benötigen hierzu nichts außer einem Endgerät (Computer oder Handy).

Nach Möglichkeit gebe ich Ihnen auch eine erste Einschätzung über ein realistisches Ergebnis und den „worst case“.

2. Mandatierung

Wir einigen uns über die Rahmenbedingungen unserer Zusammenarbeit, insbesondere über die Kosten. Sie bevollmächtigen mich mit Ihrer Vertretung im Strafverfahren.

3. Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Ich fordere die Akte von der Staatsanwaltschaft an. Nach Akteneinsicht arbeite ich die Ermittlungsakte durch. Ich gebe Ihnen danach – falls möglich – eine genauere Prognose über den möglichen Ausgang des Verfahrens.

Ich entwerfe eine Verteidigungsstrategie auf Basis der Akte. Falls aussichtsreich, wirke ich schriftlich auf eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht hin. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle lohnt es sich, dies zu tun.

Im Erfolgsfall endet das Strafverfahren bereits an dieser Stelle - ohne Gerichtsverhandlung. Falls nötig, führe ich für Sie die Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft, z.B. über eine Einstellung gegen Auflagen.

4. Verteidigung im Zwischenverfahren

Gegebenenfalls werde ich auch im Zwischenverfahren für Sie tätig. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt meiner Mandatierung bereits eine Anklage erfolgt ist.

5. Verteidigung in der Hauptverhandlung

Lässt sich eine öffentliche Hauptverhandlung nicht verhindern, vertrete ich Sie in der Gerichtsverhandlung und arbeite mit vollem Einsatz für ein möglichst günstiges Ergebnis.

Idealerweise können wir einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Ist dies keine Option, kämpfe ich für ein möglichst günstiges Ergebnis: Dies ist zum einen eine möglichst geringe Strafe oder die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Hierbei habe ich drohende Nebenfolgen (z.B. Eintragung ins Führungszeugnis, Entzug der Fahrerlaubnis, waffen-/jagdrechtliche Folgen, Verlust des Beamtenstatus) stets im Blick.

6. Verteidigung im Rechtsmittelverfahren

Ist ein Urteil aus erster Instanz nicht akzeptabel, vertrete ich Sie auch im Berufungs- oder Revisionsverfahren.

Häufige Fragen:

Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter erhalten. Was soll ich tun?
  1. Ruhe bewahren, nicht zur Vorladung erscheinen.

    Sie haben das Recht, zu schweigen. Und das sollten Sie auch tun, auch wenn Sie unschuldig sind.

    Sie wissen aktuell nur, dass gegen Sie ein Strafverfahren läuft. Was Sie nicht wissen: Was die Ermittlungsbehörden genau gegen Sie in der Hand haben.

  2. Strafverteidiger kontaktieren.

    Ein auf das Strafrecht fokussierter Rechtsanwalt wird Ihnen eine erste Einschätzung geben und kann für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Danach kann entschieden werden, ob es sinnvoll ist, dass Sie sich äußern. Anderenfalls kann über eine Verteidigererklärung für eine Einstellung der Verfahrens gekämpft werden.

  3. Soll ich nicht erstmal abwarten?

    Natürlich können Sie erstmal gar nichts unternehmen. Die Staatsanwaltschaft wird dann jedoch in aller Regel nach Aktenlage entscheiden und muss Ihnen keine zweite Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Erfolgt dann eine Anklage, kann eine öffentliche Hauptverhandlung in der Regel nicht mehr vermieden werden.

Wie hoch sind die Kosten der Strafverteidigung?

Die Kosten für meine Verteidigung hängen von Ihrem individuellen Verfahren ab. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:

  • Gesetzliche Gebühren

    Einigen wir uns auf eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren, wird die Höhe meines Honorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Hierauf ist vorab, also bevor ich tätig werde, ein Vorschuss zu leisten.

  • Stundenhonorar

    Ich dokumentiere meine Arbeit für Sie minutengenau und rechne dann ggf. im Laufe der Zeit, jedenfalls aber am Ende des Verfahrens anhand eines vorher festgelegten Stundensatzes ab. Sie leisten hierauf einen Vorschuss - bei hohem Arbeitsumfang wird also im Laufe des Verfahrens ggf. ein weiterer Vorschuss fällig. Bei niedrigem Arbeitsumfang kann es auch sein, dass Sie am Ende Geld von mir zurückerhalten. Auch hier steht die Höhe der Kosten erst am Schluss fest.

  • Pauschalhonorar nach Verfahrensabschnitt

    Wir einigen uns für den jeweiligen Verfahrensabschnitt (z.B Ermittlungsverfahren) für ein pauschales Honorar, mit dem sämtliche Tätigkeiten abgegolten sind.

    Die Kosten für den jeweiligen Verfahrensabschnitt sind also bereits im Vorhinein planbar - keine bösen Überraschungen. Aus diesem Grund wählen die meisten meiner Mandantinnen und Mandanten eine Pauschale.

Machen Sie auch Pflichtverteidigungen?

Ja. Hier herrscht ein weit Verbreiteter Irrtum: Ob Sie einen Pflichtverteidiger zur Seite gestellt bekommen, richtet sich in Deutschland nicht nach dem Einkommen, sondern insbesondere nach der Schwere des Vorwurfes. Pflichtverteidiger sind also keine "schlechteren" Verteidiger oder etwa Verteidiger für einkommensschwache Menschen.

Liegt ein Fall der sog. "notwendigen Verteidigung" gem. § 140 StPO vor (siehe "Kann ich mich auch selbst verteidigen?"), müssen Sie sich einen Verteidiger suchen. Tun Sie dies nicht, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Dies gilt auch, wenn Sie keinen möchten. Suchen Sie sich also in jedem Falle einen Verteidiger selbst aus und überlassen Sie die Wahl nicht dem Gericht.

Ein Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren zwar gegenüber dem Staat ab, ist aber ein "ganz normaler" Verteidiger, der für Sie und nicht für den Staat arbeitet.

Sollten Sie vom Gericht aufgefordert werden, sich einen Verteidiger zu suchen, kontaktieren Sie mich gerne. Ich lasse mich auch als ihr Pflichtverteidiger beiordnen. Ob und in welcher Höhe wir zusätzlich vorab ein Honorar vereinbaren (siehe "Wie hoch sind die Kosten der Strafverteidigung?"), hängt vom konkreten Fall ab.

Gibt es Mandate, die Sie nicht annehmen?

Ja. In folgenden Fällen nehme ich Mandate nicht an:

  • Keine Einigkeit über die Verteidigungsstrategie

    Voraussetzung für eine gute Zusammenarbeit und auch für ein gutes Ergebnis ist, dass wir uns über die Strategie einig sind. Manchmal verlangt der Mandant bzw. die Mandantin eine Strategie, die nicht meiner Arbeitsweise entspricht. Dann ist es besser, wenn ein Kollege den Fall übernimmt, dessen Arbeitsweise dazu passt.

  • Keine Vertrauensbasis

    Sie kennen das - manchmal passt es menschlich einfach nicht. Ich nehme das nicht persönlich. In solchen Fällen empfehle ich Ihnen jemanden aus meinem Netzwerk.

    Mit der Art bzw. der Schwere des Delikts hat dies jedoch nichts zu tun. Ich verteidige auch bei schwersten Vorwürfen.

  • Politische Instrumentalisierung

    Ich lasse mich nicht für politische Ziele instrumentalisieren. Wenn ich befürchte, dass meine engagierte Verteidigung für rechts- bzw. linksextreme oder fundamental-religiöse Zwecke missbraucht werden soll, werde ich nicht tätig.

Nach welchen Kriterien sollte ich meinen Strafverteidiger wählen?

Wählen Sie einen Rechtsanwalt, der sich vorwiegend auf die Vertretung von Beschuldigten im Strafverfahren konzentriert.

Wählen Sie außerdem einen Rechtsanwalt, bei dem Sie sich nicht vorverurteilt fühlen und der unabhängig von der Art und Schwere des Vorwurfes für das beste Ergebnis kämpft.

Sprechen Sie vorab mit dem Rechtsanwalt und achten Sie darauf, dass eine Vertrauensbasis gegeben ist. Nur so ist eine gute Zusammenarbeit gewährleistet.

Kann ich mich auch selbst verteidigen?

Ob Sie einen Verteidiger benötigen, richtet sich nach § 140 StPO. Bei Vergehen (Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr), die in erster Instanz vor dem Amtsgericht geführt werden, können Sie sich grundsätzlich selbst verteidigen.

In den Fällen des § 140 StPO, z.B. bei dem Vorwurf eines Verbrechens (Mindestfreiheitsstrafe ab einem Jahr), oder wenn das Verfahren in erster Instanz vor dem Landgericht geführt wird, benötigen Sie zwingend einen Verteidiger. Wenn Sie sich keinen Verteidiger suchen, wird Ihnen ein sog. Pflichtverteidiger bestellt. Dies gilt unabhängig vom Einkommen!

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